Impressumspflicht Nach Art. 3 UWG

Impressumspflicht nach Artikel 3 UWG

Heute beschäftige ich mich mit der Impressumspflicht in der Schweiz. Zuerst zum Gesetzestext über unlauteren Wettbewerb (UWG):

Unlauter handelt insbesondere, wer:
Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen (…)

Dies bedeutet konkret, dass Sie auf jeden Fall ein Impressum auf Ihrer Webseite veröffentlichen müssen.

In diesem Impressum muss folgendes enthalten sein:
– Name der Firma (wenn im Handelsregister eingetragen, offizieller Firmenname)
– Adresse
– PLZ/Ort
– Emailadresse (keine persönliche, eine info@ reicht aus)
– oder Kontaktformularlink

Es ist natürlich ratsam, wenn eine Telefonnummer ebenfalls im Impressum vorhanden ist, jedoch nicht zwingend notwendig. Wenn Sie mehrere Telefonnummern, zum Beispiel für Verkauf und Support, hinterlegen Sie am besten den Kontaktformularlink.

Der Vergleich zu Deutschland:
In Deutschland muss wirklich überall ein Impressum hinterlegt werden. Verschiedene Gerichtsurteile machen einem da das Leben schwer. Sogar in den einzelnen Social Media Netzwerken muss ein Impressum hinterlegt werden. Ja, auch bei Xing. Weswegen Xing selbst ein Impressum dazu programmiert hat im letzten Jahr.

In Deutschland kann ein x-beliebiger Anwalt Ihnen eine Abmahnung schicken, wenn Sie Ihr Impressum nicht vollständig oder gar nicht veröffentlicht haben. Daraus ist eine regelrechte Industrie entstanden. Deswegen lieber vorher überall ein Impressum einfügen, bevor solche Briefe bei Ihnen eintreffen.

Kann in der Schweiz abgemahnt werden?
Nein, das geht nicht. Es gibt, aufgrund des UWG, die Möglichkeit Sie zivilrechtlich zu verklagen.

Das macht jedoch in der Schweiz kaum jemand, weil dieser Aufwand zu teuer wäre. Sie müssen bei Gericht Antrag stellen. Hier entstehen Kosten die Sie vorschiessen müssen.

Im Schlimmsten Fall bleiben Sie auf diesen Kosten sitzen, weil der Richter die Auflage erteilt das Impressum zu ergänzen. Ausser es ist dadurch ein Schaden dem Wettbewerber entstanden; welcher jedoch auch durch den Wettbewerber belegt werden muss.

Die Impressumspflicht ist seit dem 1. April 2012 in kraft. Sie ist eine Ergänzung zum bereits geltenden UWG welches seit 1. März 1988 besteht.

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Über mich

Seit 2016 schreibe ich regelmässig über verschiedene Themen aus dem Bereich Social Media, Online Marketing und Webdesign. Meistens sind es auch Anleitungen zu Problemen die ich gelöst habe, aber noch keine schriftliche Lösung gefunden habe.

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